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   BVerwG, 02.06.2005 - 6 PB 2.05   

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https://dejure.org/2005,18421
BVerwG, 02.06.2005 - 6 PB 2.05 (https://dejure.org/2005,18421)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2005 - 6 PB 2.05 (https://dejure.org/2005,18421)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 6 PB 2.05 (https://dejure.org/2005,18421)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94

    Personalvertretungsrecht: Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 6 PB 2.05
    Nach Auffassung des Beteiligten ist das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Unausweichlichkeit der mit der streitigen Maßnahme verbundenen Mehrbelastung von den Beschlüssen des Senats vom 20. Juli 1995 BVerwG 6 P 8.94 (Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34 S. 5 f.) und vom 26. September 1995 BVerwG 6 P 18.93 (Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9 S. 16) abgewichen.

    6 Soweit der Beteiligte der Auffassung ist, die Rechtsbeschwerde sei auch deshalb wegen Divergenz zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der ebenfalls selbstständig tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes lägen vor, weil die streitige Maßnahme auf die Hebung der Arbeitsleistung abziele, von den Beschlüssen des Senats vom 20. Juli 1995 (a.a.O.) und vom 26. September 1995 (a.a.O.) abgewichen sei, verhilft dies der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg.

  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 P 18.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Streichung von Ermäßigungsstunden

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 6 PB 2.05
    Nach Auffassung des Beteiligten ist das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Unausweichlichkeit der mit der streitigen Maßnahme verbundenen Mehrbelastung von den Beschlüssen des Senats vom 20. Juli 1995 BVerwG 6 P 8.94 (Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34 S. 5 f.) und vom 26. September 1995 BVerwG 6 P 18.93 (Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9 S. 16) abgewichen.

    6 Soweit der Beteiligte der Auffassung ist, die Rechtsbeschwerde sei auch deshalb wegen Divergenz zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der ebenfalls selbstständig tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes lägen vor, weil die streitige Maßnahme auf die Hebung der Arbeitsleistung abziele, von den Beschlüssen des Senats vom 20. Juli 1995 (a.a.O.) und vom 26. September 1995 (a.a.O.) abgewichen sei, verhilft dies der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg.

  • BVerwG, 18.05.2004 - 6 P 13.03

    Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Dokumentation und

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 6 PB 2.05
    Dies kann abhängig von den Gesamtumständen auch stillschweigend geschehen, insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 BVerwG 6 P 13.03 BVerwGE 121, 38, m.w.N.).
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